Wer ist davon betroffen?
Einen „Fahrerqualifizierungsnachweis“ müssen erbringen:
Bereich Güterverkehr
Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern der Führerscheinklasse C, C1
Bereich Personenverkehr
Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen (Führerscheinklasse D)
Stichtage für den Fahrerqualifizierungsnachweis
Lenker der Führerscheinklassen C und C1
Erstmalige Erteilung des Führerscheines der Klassen C/C1 nach dem 9. September 2009 => Nachweis der Grundqualifikation durch Prüfung (=Fahrerqualifizierungsnachweis => gültig 5 Jahre) + UND innerhalb von 5 Jahren ab Datum der FS-Erteilung => Nachweis der Weiterbildung (=keine Prüfung)
Erstmalige Erteilung des Führerscheines der Klassen C/C1 vor dem 10 September 2009 => keine Grundqualifikationsprüfung JEDOCH Nachweis der Weiterbildung (keine Prüfung) bis spätestens zum 10. September 2014 bzw. in weiterer Folge innerhalb von 5 Jahres-Intervallen.
Lenker der Führerscheinklasse D
Erstmalige Erteilung des Führerscheines der Klasse D nach dem 9. September 2008 => Nachweis der Grundqualifikation durch Prüfung (=Fahrerqualifizierungsnachweis => gültig 5 Jahre) UND innerhalb von 5 Jahren ab Datum der FS-Erteilung => Nachweis der Weiterbildung (=keine Prüfung)
Erstmalige Erteilung des Führerscheines der Klasse D vor dem 10 September 2008 => keine Grundqualifikationsprüfung JEDOCH Nachweis der ersten Weiterbildung (keine Prüfung) bis spätestens zum 10. September 2013 bzw. in weiterer Folge innerhalb von 5 Jahres-Intervallen.
Wer ist davon NICHT betroffen?
Bereich Güterverkehr
Lenker von Kraftfahrzeugen,
- deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
- die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
- die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
- die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
- die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb Österreichs eingesetzt werden;
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt
Bereich Personenverkehr
Lenker von Kraftfahrzeugen,
- deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
- die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
- Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
- Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
- Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
- Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden.
Fahrerqualifizierungsnachweis
Als Fahrerqualifizierungsnachweis in Europa können je nach Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten:
Österreichische Regelung für FS mit erstmaliger Erteilung nach dem 9. September 2008 (D)/2009 (C und C1)
Eine von der zuständigen Behörde (Führerscheinbehörde) vorgenommene Eintragung des Gemeinschaftscodes „95“ neben der Führerscheinklasse mit Ablauf der Frist für die Weiterbildung (Bsp. FS-„D“: 95.10.09.2013)
Österreichische Regelung für FS mit erstmaliger Erteilung vor dem 10. September 2008 (D)/2009 (C und C1)
KEINE Eintragung bis zum Stichtag 10. September 2013 (D)/2014 (C + C1)
Erstmalige Eintragung des Gemeinschaftscodes „95“ neben der FS-Klasse mit dem Nachweis der vollständigen ersten Weiterbildung (35 Stunden) und Eintragung der Frist für den Nachweis der nächsten vollständigen Weiterbildung (Bsp.: FS-„C“: 95.10.09.2019)
Weitere Möglichkeiten
1) ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis
2) ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorgenommene Eintragung auf einer Fahrerbescheinigung gem. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (Güterverkehr)
3) eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der gemäß der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung bestätigt wird.
Fahrerqualifizierung – Eintragung
1) Vorlage der
1) Prüfungsbescheinigung gem. Anlage 2 (Grundqualifikation)
oder
2) Weiterbildungsbescheinigungen (Nachweise) im Ausmaß von insgesamt 35 Stunden gem. Anlage 3 (Weiterbildung)
bei der zuständigen Führerscheinbehörde => Fahrerqualifizierung erfüllt!
2) Drittstaatsangehörige wenden sich an die für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gem. Verordnung 881/92 (Güterverkehr) zuständige Behörde und legen dort
1) Prüfungsbescheinigung gem. Anlage 2 (Grundqualifikation)
oder
2) Weiterbildungsbescheinigungen (Nachweise) im Ausmaß von insgesamt 35 Stunden gem. Anlage 3 (Weiterbildung)
vor => Fahrerqualifizierung erfüllt!
3) Drittstaatsangehörige Lenker gem. Kraftfahrliniengesetz und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erhalten bei Vorlage von
1) Prüfungsbescheinigung gem. Anlage 2 (Grundqualifikation)
oder
2) Weiterbildungsbescheinigungen (Nachweise) von insgesamt 35 Stunden gem. Anlage 3 (Weiterbildung)
bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis gem. Anlage 4=> Fahrerqualifizierung erfüllt!
Grundsätzliches
Die Grundqualifikation für Führerscheine, die nach dem 9. September 2008/2009 erstmalig erteilt worden sind, erfolgt ein Mal und ist mittels Prüfung zu absolvieren!
Die Weiterbildung ist ein wiederkehrender Prozess zur Vertiefung und Wiederholung bestimmter Sachgebiete, eine Prüfung darüber gibt es nicht!
Die Weiterbildung muss in Zeiträumen von jeweils 5 Jahren wiederholt werden, da der Fahrerqualifizierungsnachweis maximal 5 Jahre gültig ist.
ACHTUNG: Wir raten Ihnen die Eintragung der Grundqualifikation/Weiterbildung mit der ärztlichen Untersuchung zu kombinieren!
Sofern Sie den Lenker-Beruf zu den Stichtagen nicht ausüben ist der jeweilige Nachweis (Grundqualifikation/Weiterbildung) erst mit Wiederaufnahme dieser beruflichen Tätigkeit erforderlich.





